Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 53 Verringerung der Einspeisevergütung
Stand: 17.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/53#abs-1 (1) Die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung berechnet sich aus den anzulegenden Werten, wobei von den anzulegenden Werten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/53#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 verringert sich der Anspruch nicht, solange die unentgeltliche Abnahme in Anspruch genommen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/53#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 verringert sich der anzulegende Wert um 20 Prozent, wobei das Ergebnis auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird, solange die Ausfallvergütung in Anspruch genommen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/53#abs-4 (4) Für Strom aus ausgeförderten Anlagen, für die ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 geltend gemacht wird, ist abweichend von Absatz 1 von dem anzulegenden Wert der Wert abzuziehen, den die Übertragungsnetzbetreiber nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Energiefinanzierungsgesetzes auf ihrer Internetseite veröffentlicht haben. Der Wert nach Satz 1 verringert sich um die Hälfte für Strom aus ausgeförderten Anlagen, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/53#abs-5 (5) Wenn für besondere Solaranlagen nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a der Nachweis über den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird, verringert sich der anzulegende Wert um 2,5 Cent pro Kilowattstunde. Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt für die Zukunft, wenn im darauffolgenden Jahr der erforderliche Nachweis für das jeweils zurückliegende Jahr erbracht wird. Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt außerdem für die Zeiträume, für die der erforderliche Nachweis nachträglich erbracht wird. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn für besondere Solaranlagen nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b und c der Nachweis über die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 53 EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Dessau-Roßlau, 17.05.2013 – 2 O 551/12
- OLG Düsseldorf, 19.09.2018 – 3 Kart 113/17 (V)
- BGH, 12.11.2019 – EnVR 108/18Berufung auf Formmangel bei Verzicht auf gesetzlichen Vergütungsanspruch für den erzeugten Strom - Schriftformverzicht
- LG Oldenburg (Oldenburg), 21.11.2025 – 6 O 3033/24
- OLG Thüringen, 19.02.2025 – 2 U 878/23
- LG Bayreuth, 22.12.2022 – 1 HKO 3/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 53 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 53 neu gefasst durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 53 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2532)
BGBl. 2017 I S. 2532
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.